BFH - Beschluß vom 16.04.1998
X B 207/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1352

BFH - Beschluß vom 16.04.1998 (X B 207/97) - DRsp Nr. 1998/17341

BFH, Beschluß vom 16.04.1998 - Aktenzeichen X B 207/97

DRsp Nr. 1998/17341

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54, und vom 28. August 1997 X B 50/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

2. Im übrigen erfüllt die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für den Anwendungsbereich des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, "ob der Tatbestand der Veräußerung auch dann erfüllt ist, wenn - mindestens - eine der Parteien die Durchführung des Vertrages ausdrücklich ablehnt und beide Vertragsparteien über die im Kaufvertrag selbst abgegebenen Erklärungen hinaus keinerlei Vollzugs- oder Erfüllungshandlungen vornehmen", die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht: