BFH - Beschluss vom 16.04.2004
VIII B 141/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 12.2.2003 - 1 K 2636/02 Kg,

BFH - Beschluss vom 16.04.2004 (VIII B 141/03) - DRsp Nr. 2004/11697

BFH, Beschluss vom 16.04.2004 - Aktenzeichen VIII B 141/03

DRsp Nr. 2004/11697

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Die Beschwerde ist außerdem deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach der Zustellung des Urteils (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) eingelegt worden ist. Denn die Beschwerde gegen das am 1. März 2003 zugestellte Urteil ist erst am 15. Juni 2003 beim BFH eingegangen.