BFH - Beschluss vom 16.04.2007
VII S 15/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 16.04.2007 (VII S 15/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/9380

BFH, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen VII S 15/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/9380

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 13. Januar 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Vermögensverfall fortbestanden; der Kläger habe im Juli 2006 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen VII B 12/07 anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt. Zur Durchführung jenes Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.