BFH - Beschluss vom 16.04.2008
III B 100/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1358
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1046/07

BFH - Beschluss vom 16.04.2008 (III B 100/07) - DRsp Nr. 2008/11953

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen III B 100/07

DRsp Nr. 2008/11953

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines Gewerbebetriebes. Zum Betriebsvermögen gehörten im Streitjahr (2003) ein PKW BMW 523i sowie ein Opel Omega Kombi, für die jeweils kein Fahrtenbuch geführt wurde. Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, für beide PKW sei die Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Der Kläger behauptete demgegenüber, der PKW Opel Omega sei nur beruflich genutzt worden, so dass keine private Nutzung zu berücksichtigen sei.

Die Außenprüfung führte zu einem geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2003 sowie zu einem geänderten Umsatzsteuerbescheid 2003, gegen die sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch und Klage wandte. Das Finanzgericht (FG) führte im angefochtenen Urteil u.a. aus, es bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Betriebs-PKW auch privat genutzt werde. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei von einer privaten Mitnutzung auch des Opel Omega auszugehen.