BFH - Beschluss vom 16.04.2008
III B 104/07
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 436/06

BFH - Beschluss vom 16.04.2008 (III B 104/07) - DRsp Nr. 2008/11954

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen III B 104/07

DRsp Nr. 2008/11954

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit April 2002 mit F verheiratet, die ihren am 28. Mai 1988 geborenen Sohn Y mit in die Ehe brachte. Y war im Januar 2002 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) eingereist und besuchte anschließend für etwa ein halbes Jahr ein Gymnasium an seinem Wohnort in B. Danach zog er zu seiner Großmutter in A (Ukraine), bei der er seither wohnt. In A ging er auf eine allgemeinbildende Schule, nach dem Schulabschluss im Sommer 2004 besuchte er dort ab Herbst 2004 zur Vorbereitung auf ein späteres Studium eine Spezialschule für Informatik und Mechanik. Seit dem 1. September 2005 studiert Y in A.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des zuvor dem Kläger gewährten Kindergeldes ab Oktober 2003 auf und forderte von ihm die bis Dezember 2005 geleisteten Beträge von insgesamt 4 158 EUR zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.