BFH - Beschluss vom 16.04.2008
III B 168/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2442/05

BFH - Beschluss vom 16.04.2008 (III B 168/06) - DRsp Nr. 2008/11956

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen III B 168/06

DRsp Nr. 2008/11956

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 fügten sie eine Aufstellung über die außergewöhnlichen Belastungen des Klägers bei in Form einer Zusammenstellung der Arztrechnungen etc. Diese Aufwendungen wurden nicht durch die Krankenkasse ersetzt und beliefen sich auf 2 386,69 EUR. Hiervon erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid 2003 677,44 EUR für ohne ärztliche Verordnung gekaufte Medikamente und 58,33 EUR für Teemischungen nicht an. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.