BFH - Beschluss vom 16.04.2008
III B 77/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10394/05

BFH - Beschluss vom 16.04.2008 (III B 77/07) - DRsp Nr. 2008/11950

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen III B 77/07

DRsp Nr. 2008/11950

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückgewiesen.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, ist die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) bereits unzulässig. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen oder hätte auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist insbesondere substantiiert vorzutragen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. weiterer Sachaufklärung gewesen wäre und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme oder anderweitiger Sachaufklärung beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751).