BFH - Beschluss vom 16.04.2008
IV B 7/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 41/03

BFH - Beschluss vom 16.04.2008 (IV B 7/07) - DRsp Nr. 2008/11961

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen IV B 7/07

DRsp Nr. 2008/11961

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Nach der Beschwerdebegründung sollen Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden. Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt als Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO), das Finanzgericht (FG) habe von ihr geltend gemachte Tatsachen im Urteil nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt.