BFH - Beschluss vom 16.04.2008
IV B 8/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 496/03

BFH - Beschluss vom 16.04.2008 (IV B 8/07) - DRsp Nr. 2008/11962

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen IV B 8/07

DRsp Nr. 2008/11962

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt einen Einzelhandel mit Uhren, Metallwaren und Schmuck. Sie wandte sich in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung ihren Gewinn und Umsatz insoweit erhöht hatte, als er Einlagen in Höhe von insgesamt ... DM als ungeklärt ansah.

Das FG führte zunächst einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beweisaufnahme durch. In dem danach anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ordnungsgemäß geladen worden war, erschien für die Klägerin niemand. Die Prozessbevollmächtigte hatte der zuständigen Richterin am FG zuvor telefonisch mitgeteilt, sie sei erkrankt und könne deshalb an der Sitzung nicht teilnehmen, beantrage aber gleichwohl keine Vertagung.

Das FA erklärte in der mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe zu ändern, dass die Hinzuschätzung von ... DM für alle Steuerarten rückgängig gemacht werde. Das FA beantragte sodann, die Klage abzuweisen.