BFH - Beschluss vom 16.04.2008
VI B 126/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1154
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 82/2006

BFH - Beschluss vom 16.04.2008 (VI B 126/07) - DRsp Nr. 2008/11518

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen VI B 126/07

DRsp Nr. 2008/11518

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) studierte im Streitjahr 2004 als Angehöriger der Bundeswehr an der Bundeswehrhochschule in X. Der geldwerte Vorteil der unentgeltlichen Unterbringung in der Kaserne belief sich auf monatlich 162,94 EUR. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Unterkunftskosten (1 956 EUR) (162,94 EUR x 12) und Aufwendungen für 28 Familienheimfahrten nach A (5 065,20 EUR) als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Streitjahres geltend. Nach seinen Angaben nutzte er in A eine im Haus seiner Mutter gelegene Dachgeschosswohnung zu eigenen Wohnzwecken.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ lediglich die Fahrtkosten zum Abzug zu. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG). Dieses hat dem Kläger nicht in ausreichender Form rechtliches Gehör gewährt.