BFH - Beschluß vom 16.05.2001
I B 84/00

BFH - Beschluß vom 16.05.2001 (I B 84/00) - DRsp Nr. 2001/12273

BFH, Beschluß vom 16.05.2001 - Aktenzeichen I B 84/00

DRsp Nr. 2001/12273

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer Rückstellung sowie darüber, ob eine Zahlung an eine Schwestergesellschaft der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer R ist. R ist zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der R-GmbH.

Mit Wirkung zum 1. September 1986 pachtete die Klägerin von einem fremden Dritten (D-GmbH) den Betrieb eines Kur- und Thermalschwimmbades an. Die D-GmbH hatte ihrerseits den genannten Betrieb von der V-GmbH angepachtet und es dabei übernommen, die Verpflichtungen aus den am 1. September 1986 noch in Umlauf befindlichen Eintrittskarten zu erfüllen. Diese Verpflichtung, deren Wert im Pachtvertrag auf 60 000 DM geschätzt worden war, übernahm die Klägerin in dem Pachtvertrag mit der D-GmbH. Durch Vertrag vom 19. Dezember 1988 verpachtete die Klägerin den Schwimmbadbetrieb an die R-GmbH weiter, wobei die R-GmbH die Verpflichtung zur Einlösung der Eintrittskarten übernahm.