BFH - Beschluss vom 16.05.2007
XI B 148/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6083/02

BFH - Beschluss vom 16.05.2007 (XI B 148/06) - DRsp Nr. 2007/13047

BFH, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen XI B 148/06

DRsp Nr. 2007/13047

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Der Senat hebt das Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, soweit die Feststellung eines nach den §§ 18 Abs. 3, 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Veräußerungsgewinns abgelehnt wurde und verweist die Sache insoweit an das FG zurück. Zu Recht rügt die Klägerin, dass die tragende Feststellung des FG, der in Gestalt einer Gesellschaftsgründung in die Einzelpraxis am 1. April 1997 aufgenommene Gesellschafter B habe anlässlich des Eintritts des weiteren (Neu-)Gesellschafters T zum 1. Januar 1999 nachträglich einen Kaufpreis für seine Aufnahme in die Einzelpraxis zum 1. April 1997 vereinbart und bezahlt, nicht nachvollziehbar begründet worden ist und daher ein absoluter Zulassungsgrund vorliegt (§ 119 Nr. 6 FGO).