BFH - Beschluss vom 16.06.2004
V B 205/03

BFH - Beschluss vom 16.06.2004 (V B 205/03) - DRsp Nr. 2004/14043

BFH, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen V B 205/03

DRsp Nr. 2004/14043

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, auf Aussetzung der Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991, 1992 (14 K 2212/01) und Umsatzsteuer 2000 (14 K 479/03) abgelehnt. Hiergegen hat ausweislich des Sitzungsprotokolls für die Klägerin der Geschäftsführer der Klägerin als deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung Beschwerde erhoben. Ebenfalls mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 hat das FG den Antrag der Klägerin abgelehnt, den Richter am FG X sowie den Vorsitzenden Richter am FG Y in den bezeichneten Verfahren als befangen abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2003 (Umsatzsteuer 1991 und 1992) und vom 6. November 2003 (Umsatzsteuer 2000) erhob die Klägerin jeweils "gegen den Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2003" Beschwerde; eine Begründung hierzu hat sie entgegen der Ankündigung nicht vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nicht statthaft ist nach § 128 Abs. 2 FGO u.a. die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen.