BFH - Beschluss vom 16.06.2004
V B 227/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 479/03

BFH - Beschluss vom 16.06.2004 (V B 227/03) - DRsp Nr. 2004/14044

BFH, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen V B 227/03

DRsp Nr. 2004/14044

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, rügt sinngemäß die Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sowie der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO). Zur Begründung trägt sie vor, das Finanzgericht (FG) habe seine klageabweisende Entscheidung wegen Umsatzsteuer 2000 nach mündlicher Verhandlung erlassen, bei der sie, die Klägerin, durch ihren nicht rechtskundigen Geschäftsführer vertreten gewesen sei. Dieser sei zwar in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden, sich zur Sache zu äußern, habe aber in der Annahme, sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen würde berücksichtigt, darauf verzichtet, alles nochmals vorzutragen. Das Gericht hätte ihren Geschäftsführer als nicht mit Verfahrensfragen betrauten Bürger auf die Folgen des Verzichts hinweisen müssen. Außerdem habe das FG seine umfassende Kontroll- und Ermittlungspflicht in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt.