BFH - Beschluss vom 16.06.2004
VII B 80/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 178/02

BFH - Beschluss vom 16.06.2004 (VII B 80/04) - DRsp Nr. 2004/14407

BFH, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen VII B 80/04

DRsp Nr. 2004/14407

Gründe:

Bei der Durchführung von Kontrollen auf einem Gehöft, das der Familie des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gehört, stellten Zollbeamte einer Mobilen Kontrollgruppe im Fahrzeugtank eines auf dem Hof abgestellten Fahrzeuges, dessen Halterin die Tochter des Klägers ist, Kraftstoff mit einer starken roten Färbung fest. Es handelte sich um gekennzeichneten Dieselkraftstoff. Auch wurde festgestellt, dass sich auf dem Gehöft ein mit 1 011 Litern Heizöl befüllter Tank befand. Daraufhin nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den Kläger gemäß § 26 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) auf den Mineralölsteueranteil der im Fahrzeugtank und im Heizöltank vorgefundenen Mineralölmengen in Anspruch.