BFH - Beschluss vom 16.06.2005
VI B 169/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 298/03

BFH - Beschluss vom 16.06.2005 (VI B 169/04) - DRsp Nr. 2005/11475

BFH, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen VI B 169/04

DRsp Nr. 2005/11475

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht. Die Klägerin hat weder einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) FGO noch einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der erforderlichen Weise dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 182, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).