BFH - Beschluss vom 16.06.2008
II B 40/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 185/06

BFH - Beschluss vom 16.06.2008 (II B 40/07) - DRsp Nr. 2008/14956

BFH, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen II B 40/07

DRsp Nr. 2008/14956

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Vermögensteuer für 1993 und 1994 gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Eheleute, unter Berücksichtigung des gesondert festgestellten Werts ihrer Anteile am Stammkapital einer GmbH fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im I. Rechtsgang mit der Begründung ab, die gesonderte Wertfeststellung sei nach § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Vermögensteuerfestsetzung bindend. Die von den Klägern beantragte niedrigere Steuerfestsetzung nach § 163 AO scheide aus. Die Entscheidung nach dieser Vorschrift sei eine Ermessensentscheidung des FA, die gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Ermessensfehler des FA seien nicht erkennbar.