BFH - Beschluss vom 16.06.2008
V B 75/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1843/05

BFH - Beschluss vom 16.06.2008 (V B 75/07) - DRsp Nr. 2008/17688

BFH, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen V B 75/07

DRsp Nr. 2008/17688

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt im Wesentlichen, das Finanzgericht (FG) habe § 12 des Umsatzsteuergesetzes unzutreffend angewendet und falsche Schlussfolgerungen gezogen. Das reicht nicht aus, weil Fehler des FG bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461) oder bei der Beweiswürdigung (BFH-Beschluss vom 11. November 2004 V B 82/04, BFH/NV 2005, 568) nicht zur Zulassung der Revision führen.