BFH - Beschluss vom 16.06.2008
V B 79/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 208/06

BFH - Beschluss vom 16.06.2008 (V B 79/07) - DRsp Nr. 2008/16454

BFH, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen V B 79/07

DRsp Nr. 2008/16454

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei fehlerhaft und das FG habe Beweise unzutreffend gewürdigt, rügt sie Verletzung materiellen Rechts durch das FG. Das führt nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 22. August 2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116).