BFH - Beschluß vom 16.07.1998
VI B 270/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 196

BFH - Beschluß vom 16.07.1998 (VI B 270/97) - DRsp Nr. 1999/459

BFH, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen VI B 270/97

DRsp Nr. 1999/459

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhielt für ihren im April 1987 geborenen Sohn A. Kindergeld bis einschließlich Februar 1997. Im Februar 1997 beantragte ihr getrennt lebender Ehemann ebenfalls Kindergeld für A. Nach den Unterlagen der Meldebehörde war der Ehemann im Juni 1996 mit dem Kind nach X verzogen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Arbeitsamt - Familienkasse -) hob mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. Februar 1997 die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Antragstellerin ab März 1997 auf, weil das Kind im Haushalt des Vaters lebe und somit dieser vorrangig Anspruch auf das Kindergeld habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 30. April 1997 hob das Arbeitsamt unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Kindergeldfestsetzung auch für den Zeitraum Juli 1996 bis Februar 1997 auf und forderte das ausgezahlte Kindergeld von 1 640 DM von der Antragstellerin zurück.