Soweit als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten das Protokoll über den Erörterungstermin vom 24. Juni 1997 erst verspätet erhalten, ist die Beschwerde unbegründet, weil das angefochtene Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen kann. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Urteil des Finanzgerichts sei verspätet abgefaßt und zugestellt. Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, sind §§ 104 Abs. 2, 105 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung nicht anwendbar.
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