BFH - Beschluß vom 16.07.1998
X E 7/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 197

BFH - Beschluß vom 16.07.1998 (X E 7/98) - DRsp Nr. 1998/19104

BFH, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen X E 7/98

DRsp Nr. 1998/19104

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 16. August 1997 hat der Erinnerungsführer selbst gegen das klageabweisende Urteil, das seitens des Finanzgerichts (FG) am 21. Mai 1997 in der Einkommensteuersache 1993 ohne Revisionszulassung gegen ihn ergangen war, "Revision" eingelegt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf den in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs geregelten Vertretungszwang hingewiesen worden war.

In der gleichen Weise und in derselben Sache legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 18. September 1997 "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" ein. Darin sah der Senat kein selbständiges Rechtsmittel, verwarf die Revision durch Beschluß vom 8. Oktober 1997 als unzulässig und erlegte dem Erinnungsführer die Kosten auf.

Diese setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 12. November 1997 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 380 DM fest. Dagegen erhob der Erinnerungsführer "Einspruch" mit der Begründung, es handle sich um einen Härtefall; als nicht fachkundig Vertretener sei er auch nicht kostenpflichtig. Außerdem liege der Streitwert nicht bei 6 533 DM, sondern nur bei 3 146 DM.

Der (wiederholten) Aufforderung der Kostenstelle, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun, ist der Erinnerungsführer nicht nachgekommen.