BFH - Beschluss vom 16.07.2004
VII B 206/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1658/98

BFH - Beschluss vom 16.07.2004 (VII B 206/03) - DRsp Nr. 2004/15847

BFH, Beschluss vom 16.07.2004 - Aktenzeichen VII B 206/03

DRsp Nr. 2004/15847

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befasst sich unter anderem mit der Einfuhr von Fruchtsaftkonzentraten. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) erteilte ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) vom 19. Dezember 1994, mit der Zitronensaftkonzentrat mit Zusatz von Zucker in die Unterpos. 2009 30 31 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde.

Im Juli 1997 meldete die Klägerin Warensendungen Zitronensaftkonzentrat unter der Unterpos. 2009 30 31 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Gutachten der ZPLA kamen nach Untersuchung entnommener Proben zu dem Ergebnis, dass die Waren als anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen in die Unterpos. 2106 90 98 KN einzureihen seien. Deshalb forderte das Hauptzollamt (--HZA--) mit Bescheiden vom 21. Juli 1998 Einfuhrabgaben nach.