BFH - Beschluss vom 16.07.2004
XI B 147/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7332/99

BFH - Beschluss vom 16.07.2004 (XI B 147/02) - DRsp Nr. 2004/17923

BFH, Beschluss vom 16.07.2004 - Aktenzeichen XI B 147/02

DRsp Nr. 2004/17923

Gründe:

1. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 u.a. die steuerliche Berücksichtigung einer Kleiderspende, deren Wert sie mit 4 392 DM ermittelt hatten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese jedoch lediglich mit 25,08 DM entsprechend der vom Spendenempfänger auf der Basis eines Materialpreises von 220 DM/1000 kg ausgestellten Spendenbescheinigung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, der Frage, ob ein Steuerpflichtiger bezüglich einer konkreten Anfrage an das FA auf dessen Aussage vertrauen dürfe, komme in Bezug auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe die Klage nicht wegen des fehlenden Nachweises der Höhe der Kleiderspende abweisen dürfen ohne zuvor die von den Klägern benannten Zeugen anzuhören.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.