BFH - Beschluss vom 16.07.2008
I B 185/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1807/03

BFH - Beschluss vom 16.07.2008 (I B 185/07) - DRsp Nr. 2008/17677

BFH, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen I B 185/07

DRsp Nr. 2008/17677

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein im März 2000 gegründeter eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Sport in allen Bereichen sowie die Kinder- und Jugendhilfe fördert. Diese Zwecke will er u.a. durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und die Vorbereitung und Durchführung von Jugendfreizeitveranstaltungen verwirklichen.

Im August 2002 gab der Kläger eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 ab, in der er angab, Einnahmen in Höhe von 16 005,35 DM aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Getränkeverkauf" und im Rahmen von Zweckbetrieben "Fitnessstudio" in Höhe von 19 116,50 DM und "Kinder- und Jugendreisen" in Höhe von 31 390,51 DM erzielt zu haben. Beigefügt war der Erklärung eine Einnahme-Überschussrechnung, die unter anderem im ideellen Bereich Mitgliedsbeiträge in Höhe von 71 193,77 DM und im Bereich des Zweckbetriebes Einnahmen aus Sportveranstaltungen Tages-/Zehner-Karten in Höhe von 19 010,50 DM auswies. In der Erklärung führte die Klägerin eine Rücklage in Höhe von 14 774,61 DM für die Errichtung einer Sportanlage und 10 000 DM für Betriebsmittel auf.