BFH - Beschluss vom 16.07.2008
VI B 25/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1845
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 989/07

BFH - Beschluss vom 16.07.2008 (VI B 25/08) - DRsp Nr. 2008/17401

BFH, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen VI B 25/08

DRsp Nr. 2008/17401

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. (nur) zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.

1. Der vom Kläger hauptsächlich aufgeworfenen (abstrakten) Frage, ob eine Nichtveranlagungs-(NV-)Verfügung, die auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlassen wurde, wirksam einer Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung entgegen stehen kann, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich die Rechtsnatur einer NV-Verfügung nicht abstrakt bestimmen. Die Frage nach der Rechtsnatur, dem Regelungsgehalt und der verfahrensrechtlichen Bedeutung einer derartigen Verfügung ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 1989 III R 200/85, BFHE 157, 22, BStBl II 1989, 920; Beschluss vom 17. April 2007 VI B 136/06, BFH/NV 2007, 1267, m.w.N.). Die diesbezügliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht.