BFH - Beschluss vom 16.07.2008
X B 25/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1673
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4756/03

BFH - Beschluss vom 16.07.2008 (X B 25/08) - DRsp Nr. 2008/17315

BFH, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen X B 25/08

DRsp Nr. 2008/17315

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es zulässig, eine auf grundsätzliche Bedeutung und Fortbildung des Rechts gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (in analoger Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zurückzuweisen, wenn sich das Urteil des Finanzgerichts (FG) aus anderen als den dargestellten Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist und deshalb die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Juli 1999 V B 8/99, BFH/NV 2000, 192, und vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126).

b) Es kann dahinstehen, ob das FG zu Recht auch die den Streitjahren nachfolgenden Verluste der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus Gewerbebetrieb bei der Prüfung der Frage einbezogen hat, ob aus den objektiven Umständen im Streitfall auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann. Das FG-Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig.