BFH - Beschluß vom 16.08.1999
VIII B 24/99

BFH - Beschluß vom 16.08.1999 (VIII B 24/99) - DRsp Nr. 2000/773

BFH, Beschluß vom 16.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 24/99

DRsp Nr. 2000/773

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise bezeichnet. Soweit das Fehlen des Tatbestands oder erheblicher Teile hiervon als Verfahrensmangel zu qualifizieren sein kann (vgl. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 105 Rn. 21), ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.