Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise bezeichnet. Soweit das Fehlen des Tatbestands oder erheblicher Teile hiervon als Verfahrensmangel zu qualifizieren sein kann (vgl. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 105 Rn. 21), ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.
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