BFH - Beschluss vom 16.08.2005
X B 25/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4169/01

BFH - Beschluss vom 16.08.2005 (X B 25/05) - DRsp Nr. 2005/18361

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen X B 25/05

DRsp Nr. 2005/18361

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel (mangelnde Sachaufklärung, Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör) rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe durch die Abweisung der Klage in Sachen Umsatzsteuer 1999 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1999 gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung verstoßen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zugleich den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), liegt nicht vor: Ausweislich des Urteilsrubrums hat das FG ausschließlich über die Einkommensteuer der Jahre 1995 und 1996, den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1995 und 1996 sowie über die Umsatzsteuer 1995 bis 1998, nicht jedoch über die Einkommensteuer 1997 bis 1999 sowie die Umsatzsteuer 1999 entschieden. Sollte der Kläger seine Klage nachträglich auf die Einkommensteuer 1997 bis 1999 und die Umsatzsteuer 1999 erweitert haben, wäre insoweit die Klage noch beim FG anhängig. In diesem Punkt war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da eine Vorentscheidung fehlt.