BFH - Beschluss vom 16.08.2005
X B 26/05

BFH - Beschluss vom 16.08.2005 (X B 26/05) - DRsp Nr. 2005/20852

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen X B 26/05

DRsp Nr. 2005/20852

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit Januar 2003 ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG). Streitig ist dort, ob das damals zuständige Finanzamt zu Recht Zuschätzungen vorgenommen hat. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 beantragte die Klägerin das Ruhen des Verfahrens. Diesen Antrag begründete sie damit, zwischen den Beteiligten würden außergerichtliche Verhandlungen geführt. Diesem Antrag stimmte das Finanzamt zu. Es wies allerdings darauf hin, außergerichtliche Verhandlungen fänden derzeit nicht statt. Es gehe zunächst nur darum, der Klägerin eine großzügige Frist zur Begründung der Klage einzuräumen. Das FG ordnete hierauf durch den nicht angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2003 das Ruhen des Verfahrens an. Auf Anfragen der zuständigen Berichterstatterin des FG, ob das Verfahren nunmehr fortgesetzt werden könne, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FG mit Schreiben vom 9. Januar 2004 und mit Schreiben vom 23. Juli 2004 mit, die Angelegenheit habe von ihm hausintern noch nicht geklärt werden können. Ein Termin beim Finanzamt zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits sei deshalb noch nicht vereinbart worden.