BFH - Beschluss vom 16.08.2005
X B 80/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 587/03

BFH - Beschluss vom 16.08.2005 (X B 80/05) - DRsp Nr. 2005/17926

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen X B 80/05

DRsp Nr. 2005/17926

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie am finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war (zum Begriff der Beteiligten vgl. § 57 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und sich das angefochtene Urteil dementsprechend allein gegen den Kläger (Ehemann) richtete (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 22 und § 115 Rz. 8, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Der angerufene Senat sieht sich angesichts der eindeutigen Formulierungen sowohl in der Beschwerde- als auch in der Beschwerdebegründungsschrift, in welchen unmissverständlich beide Ehegatten als Kläger und Beschwerdeführer bezeichnet wurden, außer Stande, das Rechtsmittel entsprechend dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger --mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005-- gestellten Begehren dahin gehend auszulegen, dass es allein vom Kläger (Ehemann) eingelegt wurde.