BFH - Beschluss vom 16.09.2002
IX B 40/02

BFH - Beschluss vom 16.09.2002 (IX B 40/02) - DRsp Nr. 2002/17761

BFH, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen IX B 40/02

DRsp Nr. 2002/17761

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Rechtsfrage, ob ein Disagio bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nach der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 1999 X R 69/96 (BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259) zu § Abs. des Einkommensteuergesetzes () umgesetzten Rechtsprechungsänderung durch den Bundesgerichtshof (BGH) wie bisher im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden kann, kann im Streitverfahren nicht geklärt werden. Denn das Finanzgericht (FG) ist auf Grund der von den Klägern vorgenommenen vertraglichen Gestaltung davon ausgegangen, dass die Disagien wirtschaftlich gestundet und erst mit der Tilgung der Zusatzdarlehen und damit jedenfalls nicht in den Streitjahren (1993 und 1996) zu leisten gewesen waren. Hat es deshalb einen besonderen Fall der Tilgungsstreckung bejaht, so kommt es --mangels einer Vorauszahlung-- nicht darauf an, ob und inwieweit ein Disagio durch die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1996 , Der Betrieb 1996, 2430) als laufzeitabhängiger und "integraler Bestandteil" der Zinskalkulation (so das BFH-Urteil in BFHE 190, , BStBl II 2000, 259, unter II. 1. b) angesehen werden muss.