BFH - Beschluss vom 16.09.2003
IV B 123/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 441/00

BFH - Beschluss vom 16.09.2003 (IV B 123/02) - DRsp Nr. 2003/14715

BFH, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen IV B 123/02

DRsp Nr. 2003/14715

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.