BFH - Beschluss vom 16.09.2003
X B 55/03

BFH - Beschluss vom 16.09.2003 (X B 55/03) - DRsp Nr. 2003/14336

BFH, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen X B 55/03

DRsp Nr. 2003/14336

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat sich entgegen § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 Satz 1 FGO). Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO).