BFH - Beschluss vom 16.09.2004
V B 221/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2194/00

BFH - Beschluss vom 16.09.2004 (V B 221/03) - DRsp Nr. 2004/17949

BFH, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen V B 221/03

DRsp Nr. 2004/17949

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verkaufte im Oktober 1992 ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude. Im Januar 1993 erteilte sie der Käuferin hierüber eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die Käuferin machte einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte deshalb gegen die Klägerin mit Bescheid vom 18. März 1993 eine Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 1993 von ... DM fest.

Am 24. März 1993 beantragte die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheids, da der Kaufvertrag nicht wirksam geworden sei und die Rechnung storniert worden sei.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 setzte das FA die Umsatzsteuer für 1993 auf 0 DM fest. Gleichzeitig forderte es ... DM Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für Januar 1993 an. Diese erließ es dann im Billigkeitswege bis auf einen Betrag von ... DM; einen weiteren Erlass lehnte es ab.