BFH - Beschluss vom 16.09.2004
VI B 160/00
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7819/98

BFH - Beschluss vom 16.09.2004 (VI B 160/00) - DRsp Nr. 2004/17547

BFH, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen VI B 160/00

DRsp Nr. 2004/17547

Gründe:

Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung vor dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757; vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).

1. Der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greift nicht durch. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) habe es versäumt, verschiedene Personen als Zeugen für das Zustandekommen des Lohnsteuer-Pauschalierungsantrags und für die Hintergründe des Regresses gegen den Kläger zu vernehmen. Das FG habe die darauf zielenden Beweisantritte der Kläger übergangen und damit den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vollständig ermittelt.