BFH - Beschluss vom 16.09.2004
VII B 160/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 26/04

BFH - Beschluss vom 16.09.2004 (VII B 160/04) - DRsp Nr. 2004/20489

BFH, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen VII B 160/04

DRsp Nr. 2004/20489

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuerschulden in Anspruch genommen. Hierzu erließ das FA gegenüber mehreren Gläubigern des Klägers Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Daraufhin stellte der Antragsteller den Antrag, ihm aus den bei den Auftraggebern I und M gepfändeten und eingezogenen Honoraransprüchen monatlich ... EURO zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auszubezahlen, den das FA ablehnte. Dagegen legte der Antragsteller "Rechtsmittel" ein und stellte wiederholt Anträge nach § 850i der Zivilprozessordnung (ZPO). Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller begehrte, ihm aus den ausgebrachten Pfändungen auf die Dauer von ... Monaten monatlich ... EURO zu belassen und einen vom FA bereits vereinnahmten Betrag wieder auszuzahlen, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Gegen den Beschluss, der in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend auf die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung hinweist, legte der Kläger "Rechtsmittel" ein und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für dieses Verfahren.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.