BFH - Beschluss vom 16.09.2004
VII B 332/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6251/02

BFH - Beschluss vom 16.09.2004 (VII B 332/03) - DRsp Nr. 2004/18140

BFH, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen VII B 332/03

DRsp Nr. 2004/18140

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war u.a. bei der Firma S als selbständige Handelsvertreterin tätig. Aus dieser Tätigkeit resultierten erhebliche Steuerrückstände. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von der Auszahlung einer Abfindung durch die Firma S und der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung durch die Klägerin erfahren hatte, wurde die Klägerin vom FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und erklärte ferner, eine von der Firma S erhaltene Abfindung in Höhe von ... DM "zur Begleichung von Schulden u.a. bei der X-Bank verwendet" zu haben - Genaueres könne sie nicht sagen. Zwei Tage später richtete das FA eine Aufforderung an die Klägerin, Kontoauszüge der X-Bank sowie unter genauer Angabe des Namens und der Anschrift des jeweiligen Gläubigers und der Höhe des Betrages eine Aufstellung der Zahlungen einzureichen, die von dem Abfindungsbetrag geleistet wurden. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, drohte das FA ein Zwangsgeld für den Fall an, dass die Klägerin nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung über den Verbleib eines Betrages in Höhe von ... DM Auskunft geben werde.