BFH - Beschluss vom 16.09.2008
III B 124/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 25/04

BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (III B 124/07) - DRsp Nr. 2008/23623

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen III B 124/07

DRsp Nr. 2008/23623

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trennte sich im September 2000 von seiner damaligen Ehefrau. Die beiden gemeinsamen Kinder, für die er Kindergeld bezogen hatte, blieben im Haushalt der Mutter. Die Anzeige des Klägers, mit der er seinem Dienstherrn diesen Sachverhalt mitteilte, blieb unbearbeitet, so dass er das Kindergeld weiter erhielt.

Nach einer Routineüberprüfung der Besoldungsfälle forderte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) das Kindergeld für den Zeitraum seit der Trennung zurück. Die geschiedene Ehefrau bestätigte der Familienkasse, dass der Kläger das Kindergeld mit den Unterhaltszahlungen zur Hälfte an sie weitergeleitet habe. Die Familienkasse reduzierte daraufhin den Rückforderungsbetrag. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.