Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, hat keinen Erfolg.
1. Der von den Klägern sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine prägende Tätigkeit für fremde Dritte und der direkte Zugang zu institutionellen Partnern zur Aufnahme eines gewerblichen Wertpapierhandels führt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
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