BFH - Beschluss vom 16.09.2008
X B 193/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2046
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 20378/05

BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (X B 193/07) - DRsp Nr. 2008/19411

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X B 193/07

DRsp Nr. 2008/19411

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zwar, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich sei. Ihre Beschwerdebegründung erfüllt jedoch nicht die Darlegungserfordernisse (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) und ist im Übrigen unbegründet.

a) Wird geltend gemacht, eine Entscheidung des BFH sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist in der Beschwerdebegründung ausführlich unter Auseinandersetzung mit der in der Rechtsprechung und in der Literatur zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vertretenen Rechtsauffassung darzulegen, weshalb diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38). Auch ist darzutun, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 X B 253/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).