BFH - Beschluss vom 16.09.2008
X B 224/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 45/06

BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (X B 224/06) - DRsp Nr. 2008/19746

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X B 224/06

DRsp Nr. 2008/19746

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das zwischenzeitlich ruhende Verfahren ist fortzusetzen, weil nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Februar 2008 2 BvR 325/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 753) der Grund für das Ruhen des Verfahrens weggefallen ist. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) besteht für ein weiteres Ruhen des Verfahrens kein Grund. Die Rechtsfrage, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den anhängigen Verfahren VI R 47/07 und VI R 39/07 zu beurteilen hat, war im Klageverfahren nicht streitig, weil die Kläger ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 darauf nicht gestützt hatten. Sie wurde zudem weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit deren Begründung angesprochen.

1. Die Rüge der Kläger, das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Finanzgericht (FG) durch Ablehnung ihres Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt habe, greift nicht durch.