BFH - Beschluss vom 16.09.2008
X B 50/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2047
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 969/06

BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (X B 50/08) - DRsp Nr. 2008/19406

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X B 50/08

DRsp Nr. 2008/19406

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (unten 1.) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor (unten 2.).

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).