FG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1457/04
BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (X B 66/08) - DRsp Nr. 2008/19407
BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X B 66/08
DRsp Nr. 2008/19407
Gründe:
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat keinen Erfolg. Das FG hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen.
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