BFH - Beschluss vom 16.09.2008
X B 88/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1984
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2528/06

BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (X B 88/08) - DRsp Nr. 2008/19409

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X B 88/08

DRsp Nr. 2008/19409

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entspricht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.

1. Eine Rechtssache hat u.a. dann keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die grundsätzliche Bedeutung fehlt ferner dann, wenn der Rechtsstreit maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2000 V B 160/99, BFH/NV 2000, 998). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn geltend gemacht wird, die Fortbildung des Rechts erfordere i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO eine Entscheidung des BFH.