BFH - Beschluss vom 16.09.2008
X S 20/08

BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (X S 20/08) - DRsp Nr. 2008/19748

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X S 20/08

DRsp Nr. 2008/19748

Gründe:

Der angerufene Senat kann offenlassen, ob der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) in schlüssiger Weise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerügt hat. Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls nicht vor.

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 2 BvR 143/98, Deutsches Verwaltungsblatt 2001, 456).