BFH - Beschluß vom 16.10.1986
V B 3/86
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 487
BStBl II 1987, 30
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 16.10.1986 (V B 3/86) - DRsp Nr. 1996/12299

BFH, Beschluß vom 16.10.1986 - Aktenzeichen V B 3/86

DRsp Nr. 1996/12299

»Eine GmbH, die als sog. Zwischenmieter von sog. Bauherren eingeschaltet worden ist, kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 S. 1 FGO dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Wohnsitzfinanzamt der Bauherren (bis auf weiteres) untersagen lassen, den Bauherren gegenüber zu behaupten, wegen ihrer (der GmbH) mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei das Mietausfallrisiko nicht auf sie (die GmbH) übergegangen, sondern bei den Bauherren verblieben.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Beschwerdeführerin ist eine 1980 gegründete GmbH. Ihr Stammkapital betrug 30.000 DM. Nach dem Handelsregistereintrag vom ... 1985 wurde das Stammkapital auf 100.000 DM erhöht. Ausweislich des Handelsregisters war Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin u.a. die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung, die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, die Übernahme von Mietgarantien sowie Verwaltung von eigenen und fremden Immobilien und die Durchführung von Anlageberatung.