BFH - Beschluss vom 16.10.2003
VIII B 298/02
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 289/01

BFH - Beschluss vom 16.10.2003 (VIII B 298/02) - DRsp Nr. 2004/5349

BFH, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen VIII B 298/02

DRsp Nr. 2004/5349

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

1. Die Rüge, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des BFH vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86 (BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180) ab, ist nicht schlüssig erhoben worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO). Dazu hätten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darlegen müssen, dass

- das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist;

- im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde;

- die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann;