BFH - Beschluss vom 16.10.2007
VI R 76/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 101
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6435/02

BFH - Beschluss vom 16.10.2007 (VI R 76/06) - DRsp Nr. 2007/21631

BFH, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen VI R 76/06

DRsp Nr. 2007/21631

Gründe:

Nach Einlegung der Revision gegen das --die Klage abweisende-- Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Juni 2005 1 K 6435/02 L wurde über das Vermögen der klagenden Firma X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats erklärte der Insolvenzverwalter, dass er das vorliegende Revisionsverfahren nicht aufnehmen werde.

Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten das Verfahren unterbrochen, bis es u.a. nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Dies ist hier nicht geschehen.