BFH - Beschluss vom 16.10.2008
III B 160/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 116
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 157/05

BFH - Beschluss vom 16.10.2008 (III B 160/07) - DRsp Nr. 2008/21901

BFH, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen III B 160/07

DRsp Nr. 2008/21901

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten ihre Einkommensteuererklärung für 2002 bis zum 29. Februar 2004 einzureichen. Nach einer Erinnerung und Zwangsgeldandrohung ging die Erklärung am 2. Juni 2004 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Festgesetzt wurde die Einkommensteuer auf 9 696 EUR, Zinsen zur Einkommensteuer auf 80 EUR und daneben ein Verspätungszuschlag in Höhe von 130 EUR. Aufgrund eines Einspruchs sowie nach Änderung eines Grundlagenbescheids setzte das FA die Einkommensteuer auf 7 318 EUR herab. Die Zinsen verminderten sich auf 10 EUR, der Verspätungszuschlag blieb jedoch unverändert.

Einspruch und Klage gegen den Verspätungszuschlag blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dieser sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger, das FG-Urteil gehe davon aus, dass die Höhe des Verspätungszuschlags nicht zu beanstanden sei, der pro angefangenen Monat nicht einmal 0,5 v.H. der festgesetzten Einkommensteuer entspreche. Damit weiche es vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der -- --), wonach sich der Verspätungszuschlag nicht in erster Linie an der Höhe der festgesetzten Steuer und der Dauer der Verspätung ausrichten dürfe.